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Angaben gemäß§ 5 TMG
Yvonne Büttner
Schlagzeuglehrerin
Aschaffstr. 8
63857 Waldaschaff
Kontakt
Telefon: 0179/2051552
E-Mail: [email protected]
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
20420841729
Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Berufsbezeichnung: staatlich anerkannter Dirigentin im Laienmusizieren; Lernbegleiter für Musik
Zuständige Kammer:
Verliehen durch: Deutschland
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen: § 65 Staatliche Anerkennung von Leiterinnen und Leitern
im Laienmusizieren (1) 1Leiterinnen und Leitern im Laienmusizieren kann nach dem erfolgreichen Abschluss
eines einschlägigen an einer bayerischen Musikakademie oder einer gleichwertigen Einrichtung
durchgeführten Lehrgangs auf ihren Antrag durch das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte
Stelle die Berechtigung verliehen werden, sich als „Staatlich anerkannter Chorleiter“/„Staatlich anerkannte
Chorleiterin“, „Kinder- und Jugendchorleiter“/„Kinder- und Jugendchorleiterin“, „Pop- und
Gospelchorleiter“/„Pop- und Gospelchorleiterin“, „Dirigent von Blasorchestern“/„Dirigentin von
Blasorchestern“, „Leiter von Spielmannszügen“/„Leiterin von Spielmannszügen“, „Leiter von
Akkordeonorchestern“/„Leiterin von Akkordeonorchestern“, „Leiter von Zupfmusik-Ensembles“/„Leiterin
von Zupfmusik-Ensembles“, „Leiter von Zither-Ensembles“/„Leiterin von Zither-Ensembles“, „Dirigent von
Liebhaberorchestern“/„Dirigentin von Liebhaberorchestern“ jeweils mit dem Zusatz „im Laienmusizieren“ zu
bezeichnen. 2Mit der staatlichen Anerkennung wird eine qualifizierte Leistung als Leiter im Laienmusizieren
nachgewiesen. (2) 1Der Lehrgang an einer bayerischen Musikakademie wird vom jeweiligen bayerischen
Spitzenverband in Zusammenarbeit mit einer bayerischen Musikakademie und nach Möglichkeit mit einer
Berufsfachschule für Musik durchgeführt. 2Er schließt mit einer Prüfung ab, die auf Grund einer vom
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Bayerischen Musikrat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassenen Prüfungsordnung
abgehalten wird. 3Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter
einer bayerischen Hochschule für Musik oder einer bayerischen Fachakademie für Musik, der vom
zuständigen Verband im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bestellt wird. (3) 1Die Leiterinnen und
Leiter im Laienmusizieren, die die staatliche Anerkennung anstreben, haben ihrem Antrag einen Lebenslauf,
eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde und das Zeugnis über den
erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs an einer bayerischen Musikakademie oder einer gleichwertigen
Einrichtung beizufügen. 2Der Antrag ist mit den Belegen über den bayerischen Spitzenverband, dem die
Bewerberin oder der Bewerber angehört, an das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle zu
leiten. 3Bewerberinnen und Bewerber, die keinem bayerischen Spitzenverband angehören, legen den
Antrag mit den Belegen unmittelbar dem Staatsministerium vor.
Regelungen einsehbar unter:
https://www.gesetzebayern.
de/Content/Document/BayBFSOMusik-65?AspxAutoDetectCookieSupport=1
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Quelle:
https://www.e-recht24.de